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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lade ich Sie recht herzlich zur 42. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach für
Donnerstag, den 28.Januar 2021 um 20.00 Uhr Festsaal, Kreis Bergstraße, Haus Aicher Cent, Hammelbach ein.
Tagesordnung
1. Bericht des Gemeindevorstandes
2. Beratung und Beschlussfassung über a. die Haushaltssatzung 2021; Drucksache Nr. XI/662 b. das Investitionsprogramm, Seiten 25-36 der Drucksache XI/662
3. Beratung und Beschlussfassung über a. den Beteiligungsbericht 2019, Drucksache Nr. XI/668 b. den Beteiligungsbericht 2020, Drucksache Nr. XI/670
4. Beratung und Beschlussfassung über das Bauprogramm wiederkehrende Straßenbeiträge, einschl. Kanal und Wasser, Hammelbach und Scharbach, Drucksache Nr. XI/671
5. Anfragen und Verschiedenes
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bernd Daub Vorsitzender der Gemeindevertretung __________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Grasellenbach am 14. März 2021.
Der Wahlausschuss der Gemeinde Grasellenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2021 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 14. März 2021 entschieden. Von einem vorliegenden Wahlvorschlag wurde einer zugelassen, welcher hiermit bekannt gegeben wird:
Lfd. Nr.: 1
Bewerber: Röth, Markus, Herr
Beruf oder Stand: Bürgermeister
Geburtsort: Viernheim
Geburtsjahr: 1967
Anschrift: Weschnitzquellenweg 9, 64689 Grasellenbach
64689 Grasellenbach, den 18. Januar 2021
Hohm, Gemeindewahlleiter ________________________________________________________________
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl in der Gemeinde Grasellenbach am 14. März 2021.
Der Wahlausschuss der Gemeinde Grasellenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2021 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl entschieden. Von vier vorliegenden Wahlvorschlägen für die Wahl zur Gemeindevertretung am 14. März 2021 im Wahlkreis Grasellenbach wurden vier zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
Wahlvorschlag Nr. 01: Christlich Demokratische Union Deutschland, CDU:
Wahlvorschlag Nr. 02: Bündnis 90 / Die Grünen, Grüne:
Wahlvorschlag Nr. 03: Sozial Demokratische Partei Deutschland, SPD:
Wahlvorschlag Nr. 07: Freie Parteilose Wählergruppe, FPW:
Grasellenbach, den 18. Januar 2021
Hohm, Gemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachFeststellung eines Nachrückers für den Gemeindevorstand der Gemeinde Grasellenbach gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) _____________________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachBebauungsplan „Rad- und Wanderweg L 3346“, Ortsteile Litzelbach, Hammelbach, Unter-Scharbach, Wahlen
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 den Bebauungsplan „Rad- und Wanderweg L 3346“, Ortsteile Litzelbach, Hammelbach, Unter-Scharbach, Wahlen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst in den Gemarkungen Wahlen, Litzelbach und Unter-Scharbach diverse Flurstücke der jeweiligen Flur 1 sowie das Flurstück 162/6 (tlw.) der Flur 4 der Gemarkung Hammelbach. Hinzu kommt die externe Maßnahmenfläche F1 in der Gemarkung Wahlen, Flurstück 2364/4 (tlw.) der Flur 1.
Der Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Hammelbach, von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
-eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
-eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
-nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.“ Grasellenbach, den 07.12.2020
Röth, Bürgermeister _______________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachÄnderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Rad- und Wanderweg L 3346“, Ortsteile Litzelbach, Hammelbach, Unter-Scharbach, Wahlen „Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 01.10.2020 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grasellenbach für den Bereich „Rad- und Wanderweg L 3346“, Ortsteile Litzelbach, Hammelbach, Unter-Scharbach, Wahlen gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich umfasst in den Gemarkungen Wahlen, Litzelbach und Unter-Scharbach diverse Flurstücke der jeweiligen Flur 1 sowie das Flurstück 162/6 (tlws.) der Flur 4 der Gemarkung Hammelbach.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Hammelbach, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
-eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
-eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
-nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.“
Grasellenbach, den 04.12.2020
Röth, Bürgermeister __________________________________________________________________________
BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSS ZUM
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.02.2016 den „Bebauungsplan Am Kreuzfeld“ im Ortsteil Scharbach gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634)) einschließlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Am Kreuzfeld tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 91 HBO mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 130/4 bis 130/6, – alle Flur 1 – der Gemarkung Scharbach. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus einer zugehörigen Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab 1:1.000. Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes kann dem nachfolgenden Lageplan entnommen werden. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie den Anlagen zur Begründung, wird ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grasellenbach, Schulstr. 1, Zimmer des Bürgermeisters, 64689 Grasellenbach – Hammelbach, zu den allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise gemäß § 44BauGB Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Hinweis gemäß §§ 214 und 215 BauGB Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB: 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Grasellenbach den 06.11.2020 Röth, Bürgermeister ______________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Grasellenbach4. Änderung der Wasserversorgungssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (GVBl S. 366), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach in der Sitzung am 17.09.2020 folgende 4. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Für die vollständige Bekanntmachung klicken Sie bitte hier _______________________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Grasellenbach5. Änderung der Entwässerungssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2020 (GVBl. I S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (GVBl. I S. 366), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2020 (GVBl. I S. 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach in ihrer Sitzung am 17.09.2020 folgende 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:
Für die vollständige Bekanntmachung klicken Sie bitte hier _____________________________________________________________________________ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Fuchspfad“ in der Gemeinde Grasellenbach Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.12.2019 den „Bebauungsplan Fuchspfad“ im Ortsteil Wahlen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)) einschließlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Fuchspfad tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 91 HBO mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 177 bis 185 (jeweils anteilig), 186/1, 186/2, 186/3 (anteilig), 186/4 (anteilig) – alle Flur 1 – der Gemarkung Wahlen. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab 1:1.000. Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes kann dem nachfolgenden Lageplan entnommen werden.
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie den Anlagen zur Begründung, wird ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Grasellenbach, Schulstr. 1, Zimmer des Bürgermeisters, 64689 Grasellenbach – Hammelbach, zu den allgemeinen Dienststunde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Weiterhin ist der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Grasellenbach unter „Aktuelles - Amtliche Bekanntmachungen“ einsehbar. Hinweise gemäß § 44 BauGB Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Hinweise gemäß §§ 214 und 215 BauGB Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach gemäß § 215 Abs. 1 BauGB: 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Grasellenbach, 31.08.2020
Markus Röth Der Bürgermeister _______________________________________________________________________________
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Grasellenbach
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung des Bebauungsplans „Naturspielort Tromm“ und 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB)
hier: Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses sowie der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des BP „Naturspielort Tromm“
Mit der Aufstellung der beiden Bauleitpläne wurde als Hauptplanungsziel die Umsetzung der Entwurfsplanung für den Naturspielort Tromm als Erlebnis- und Spielfläche des interkommunalen Projektes „Geozentrum Tromm“ verfolgt. Hierzu wurde ein Bebauungsplan nach § 8 ff BauGB aufgestellt. Im Flächennutzungsplan erfolgte eine Darstellung analog zum Bebauungsplan mit überwiegend naturnahen Gestaltungselementen, Spielgeräten und Ausstattungselementen, die die geologischen Formationen Buntsandstein und Granit in modularen Kleinstlandschaften spielerisch einbindet und durch eine standortgerechte Gehölzpflanzung eingerahmt wird.
Der Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Tromm und umfasst fast das gesamte Flurstück Nr. 293/1 der Flur 1 der Gemarkung Ober-Scharbach. Die Gesamtfläche beträgt ca. 0,4 ha.
Der räumliche Geltungs- und Änderungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer Sitzung am 20.09.2018 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan festgestellt. Mit Bescheid vom 11.03.2019 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erteilt (§ 6 Abs. 4 S. 3 BauGB).
Dies wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des FNP wirksam. (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Der Plan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können im Rathaus, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08.15 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr, Dienstag 13.30 – 18.15 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grasellenbach (Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen.
Grasellenbach, den 14.04.2020
GEMEINDE GRASELLENBACH
Markus Röth Bürgermeister _______________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Grasellenbach
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung des Bebauungsplans „Naturspielort Tromm“ und 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB)
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
Mit der Aufstellung der Bauleitpläne wurde als Hauptplanungsziel die Umsetzung der Entwurfsplanung für den Naturspielort Tromm als Erlebnis- und Spielfläche des interkommunalen Projektes „Geozentrum Tromm“ verfolgt. Hierzu wurde ein Bebauungsplan nach § 8ff BauGB aufgestellt, in dem die zulässigen Nutzungen in Form von Sonstigen Sondergebieten gem. § 11 BauNVO und Öffentlichen Grünflächen mit entsprechenden Zweckbestimmungen sowie Flächen für Wald festgesetzt wurden. Im Flächennutzungsplan erfolgte eine Darstellung analog zum Bebauungsplan.
Der Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Tromm und umfasst fast das gesamte Flurstück Nr. 203/1 der Flur 1 der Gemarkung Ober-Scharbach. Die Gesamtfläche beträgt ca. 0,4 ha.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer Sitzung am 20.09.2018 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan „Naturspielort Tromm“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08.15 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr und Dienstag 13.30 – 18.15 Uhr) bereit gehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grasellenbach (Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen. Naturspielort Tromm Liegenschaftsplan
Grasellenbach, den 17.04.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grasellenbach
Röth Bürgermeister ____________________________________________________________________________ Bekanntmachung Gemeinde Grasellenbach
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB)
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
Mit der Aufstellung der Bauleitpläne wurde als Hauptplanungsziel die Umsetzung der Entwurfsplanung zur erlebnispädagogischen und touristischen Nutzung der Steinbrüche anhand des Konzeptes „Touristisches Zentrum Litzelbacher Steinbrüche“ verfolgt. Hierzu wurde ein Bebauungsplan nach § 8ff BauGB aufgestellt, in dem die zulässigen Nutzungen in Form von Sonstigen Sondergebieten gem. § 11 BauNVO und Öffentlichen Grünflächen mit entsprechenden Zweckbestimmungen sowie Flächen für Wald festgesetzt wurden. Im Flächennutzungsplan erfolgte eine Darstellung analog zum Bebauungsplan.
Der Geltungsbereich befindet sich zwischen Litzelbach, Grasellenbach und Hammelbach und umfasst fast das gesamte Flurstücke Nr. 62/5 der Flur 1 der Gemarkung Litzelbach. Die Gesamtfläche beträgt ca. 9,8 ha.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer Sitzung am 19.12.2019 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan „Litzelbacher Steinbrüche“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08.15 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr und Dienstag 13.30 – 18.15 Uhr) bereit gehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grasellenbach (Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen. Litzelbacher Steinbrüche Planblatt
Grasellenbach, den 14.04.2020
GEMEINDE GRASELLENBACH
Markus Röth Bürgermeister
____________________________________________________________________________ Bekanntmachung Gemeinde Grasellenbach
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung des Bebauungsplans „Litzelbacher Steinbrüche“ und 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB)
hier: Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses sowie der Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des BP „Litzelbacher Steinbrüche“
Mit der Aufstellung der beiden Bauleitpläne wurde als Hauptplanungsziel die Umsetzung der Entwurfsplanung zur erlebnispädagogischen und touristischen Nutzung der Steinbrüche anhand des Konzeptes „Touristisches Zentrum Litzelbacher Steinbrüche“ verfolgt. Hierzu wurde ein Bebauungsplan nach § 8ff BauGB aufgestellt. Im Flächennutzungsplan erfolgte eine Darstellung analog zum Bebauungsplan mit Flächen für Wald, Grünflächen und Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Erlebnispädagogik.
Der Geltungsbereich befindet sich zwischen Litzelbach, Grasellenbach und Hammelbach und umfasst fast das gesamte Flurstücke Nr. 62/5 der Flur 1 der Gemarkung Litzelbach. Die Gesamtfläche beträgt ca. 9,8 ha.
Der räumliche Geltungs- und Änderungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in ihrer Sitzung am 19.12.2019 die 4. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan festgestellt. Mit Bescheid vom 31.03.2020 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erteilt (§ 6 Abs. 4 S. 3 BauGB). Dies wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des FNP wirksam. (§ 6 Abs. 5 BauGB). Der Plan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können im Rathaus, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08.15 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 16.00 Uhr, Dienstag 13.30 – 18.15 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft gegeben. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grasellenbach (Gemeinde Grasellenbach, Schulstraße 1, 64689 Grasellenbach-Hammelbach) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen.
Grasellenbach, den 14.04.2020
GEMEINDE GRASELLENBACH
Markus Röth Bürgermeister ___________________________________________________________________________
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachÄnderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Rad- und Wanderweg L3346", Ortsteile Litzelbach, Hammelbach, Unterscharbach, Wahlen Für die komplette Bekanntmachung klicken Sie bitte hier Digitale Planunterlagen: _______________________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachBebauungsplan "Rad- und Wanderweg L3346" OT Litzelbach, Hammelbach, Unter-Scharbach und Wahlen Für die komplette Bekanntmachung klicken Sie bitte hier Digitale Unterlagen: ____________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde GrasellenbachWidmung innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grasellenbach hat in Ihren Sitzungen am 16. Mai und 22. August 2019 beschlossen, dass die nachfolgenden Straßen gemäß § 4 des Hessischen Straßengesetz (HStrG) vom 08. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S 198) als „innerörtliche Hauptverkehrsstraßen“ dem öffentlichen Verkehr entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG gewidmet werden:
64689 Grasellenbach, den 22. Oktober 2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grasellenbach
Röth, Bürgermeister _______________________________________________________________ |
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